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Transparenz &

Verantwortung

Hinweispflichten für Arbeitgeber

Hinweispflichten für Arbeitgeber bei der Anwerbung internationaler Fachkräfte

Hinweis nach § 45c Aufenthaltsgesetz

Seit dem 1. Januar 2026 besteht für bestimmte Arbeitgeber bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland eine gesetzliche Informationspflicht nach § 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

 

Arbeitgeber müssen die angeworbenen Fachkräfte spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen hinweisen. Dabei sind insbesondere die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.

 

Kostenfreie Beratung durch „Faire Integration“

 

Faire Integration bietet internationalen Beschäftigten bundesweit und mehrsprachig kostenlose Beratung und Information zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen.

 

Wir empfehlen Arbeitgebern, sich frühzeitig mit den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen und ihren konkreten Verpflichtungen auseinanderzusetzen.

 

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Der konkrete Gesetzesstand sollte vor Veröffentlichung regelmäßig geprüft und aktualisiert werden.

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